«Steuerthemen sind viel spannender als ihr Ruf, und sie betreffen uns alle!»

Hauptgeschäftsführer Dr. Dominik Scheuerer

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Der Kölner Steuerberater-Verband – immer unterwegs für seine Mitglieder!
 
Mit zahlreichen Publikationen bleiben unsere Mitglieder immer bestens informiert und so am Puls der Steuer. In der Presse setzt sich der Verband erfolgreich für den Berufstand ein, macht diesen bekannt und kämpft für dessen Rechte. Und natürlich gibt es uns auch via Stream mit spannenden Medien-Beiträgen.

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Pressekontakt

Ansprechpartnerin

Antonie Schweitzer
Telefon: 0221 250 8993
antonie.schweitzer@pr-cologne.de

Pressemitteilungen 2024

 21. Februar 2024

Ebay, Amazon und Co.: Worauf müssen private Händler jetzt achten? 

Pressemitteilungen 2023

 15. Januar 2023

Traditioneller Neujahrsempfang am 14. Januar 2023 im „Hotel Excelsior“, Köln 

Februar

Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz: Folgen für private Anbieter

Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) ist zum 1.1.2023 in Kraft getreten. Hiermit wurde die EU-Richtlinie „DAC7“ umgesetzt. Für Betreiber digitaler Plattformen bedeutet dies, zukünftig umfangreiche Meldepflichten beachten zu müssen. In einem aktuellen Schreiben klärt das Bundesministerium der Finanzen erste Anwendungsfragen. Auch für private Anbieter hat das neue Gesetz Folgen, wie der Steuerberater-Verband e.V. Köln ausführt:

Welche Plattformen betrifft es?

Plattformen, die es Nutzern ermöglichen, über das Internet miteinander in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschließen (wie Ebay, Amazon, Uber, AirBnB), sind von der Neuregelung betroffen. Diese müssen erstmalig bis spätestens 31.1.2024 dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Informationen für das Kalenderjahr 2023 melden.Ausnahme: Alle Plattformen, auf denen nicht direkt ein Rechtsgeschäft abgeschlossen wird, wie Jobbörsen und Vermittlungsportale, fallen nicht unter das PStTG.

Welche Tätigkeiten sind relevant für das PStTG?

Die Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, die Erbringung persönlicher Dienstleistungen, der Verkauf von Waren und die Vermietung und Verpachtung von Verkehrsmitteln sind sog. „relevante Tätigkeiten“.

Welche Daten werden bei privaten Anbietern erhoben?

Die Plattformbetreiber müssen bei natürlichen Personen u.a. Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer (sowie – sofern vorhanden – die USt-ID), Geburtsdatum, Bankverbindung sowie die Vergütung und Zahl der relevanten Tätigkeiten je Quartal für den Meldezeitraum erfassen. Das BZSt übermittelt die Daten an das Finanzamt des privaten Anbieters.

Gibt es eine Freigrenze?

Werden innerhalb eines Kalenderjahres weniger als 30 Waren auf einer Plattform verkauft, ist der Anbieter freigestellt – vorausgesetzt, die Gesamtvergütung beträgt weniger als 2.000 Euro, sog. Bagatellgrenze.

Was bedeutet dies steuerlich für private Anbieter?

In Zukunft wird es zu einer verbesserten Überprüfbarkeit der Plattform-Transaktionen durch die Finanzverwaltung kommen. Eine Meldung des Plattformbetreibers bedeutet nicht zwangsläufig, dass auch steuerpflichtige Umsätze vorliegen: Die Finanzämter werden sich – auf Grundlage der ihnen gemeldeten Transaktionen – häufiger an Steuerpflichtige wenden und prüfen, ob bspw. gewerbliche Einkünfte vorliegen. Private Verkäufer/Dienstleister sollten ihre Transaktionen auf digitalen Plattformen daher genau erfassen und dokumentieren – um einen Überblick zu behalten, was an die Finanzbehörden gemeldet wird. Dies hilft dem Steuerpflichtigen auch beim Nachweis gegenüber dem Finanzamt, dass die Einnahmen möglicherweise nicht zu versteuern sind.

Für den Fall, dass der Gewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften in einem Jahr unter der Freigrenze von 600 Euro liegt, müssen die Transaktionen nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Die Spekulationsfrist von einem Jahr bei privaten Veräußerungsgeschäften gilt es weiterhin zu beachten. Private Anbieter sollten auch die Umsatzsteuer und mögliche Folgen einer Umsatzsteuerpflicht (wie die Kleinunternehmerregelung) im Blick behalten.

Was ist beim Verkauf von Gegenständen des täglichen Gebrauchs zu beachten?

Verkaufen Private lediglich Gegenstände des täglichen Gebrauchs, kommt es nicht zur Besteuerung. Was ein „Gegenstand des täglichen Gebrauchs“ konkret ist, ist gesetzlich jedoch nicht definiert. Grundsätzlich können Möbel, Hausrat und Gebrauchtfahrzeuge darunterfallen. Im Einzelfall gilt es allerdings, die aktuelle Rechtsprechung hinsichtlich der Abgrenzungsfragen zu beachten. Plattformbetreiber melden die Transaktionen, ohne zu wissen, was genau verkauft wurde. Daher lohnt es sich auch insoweit, durch Belege nachzuweisen, welche Gegenstände veräußert wurden.

07. März 2023

Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Erdbebenopfer in der Türkei und in Syrien

26. Oktober 2023

Der Verbandstag am 26. Oktober 2023 im Gürzenich zu Köln 

01. November 2023

Bundesfinanzminister Christian Lindner zu Gast beim Steuerberater-Verband e.V. Köln

Pressemitteilungen 2022

 15. Februar 2022

„Schnaps“Hochzeit aus Steuersicht

22. Februar 2022

Beruflich veranlasste Umzugskosten: höhere Pauschalen ab 1. April 2022

15. März 2022

Die Reform der Grundsteuer: Steuerberater-Verband Köln fordert Fristverlängerung

25. März 2022

Steuerliche Erleichterungen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten

01. Juli 2022

Die Energiepreispauschale kommt – Sie haben noch Fragen?

 05. Juli 2022

„Schulausbildung kann teuer werden – in einigen Fällen unterstützt der Fiskus

31. August 2022

Mehr Zeit: Abgabe der Steuererklärungen 2021 bis 31.10.2022

 06. September 2022

Betriebsfeier – wenn der Fiskus zur Spaßbremse wird

Bildmaterial für Journalisten

Präsidium und Präsident
Präsidium

Präsidium

(v.l.n.r.): StB/WP Dipl.-Kfm. Eike Ellerbeck, StB/vBP Richard Deußen, StB/WP Dipl.-Kfm. Gero Hagemeister, StB Dipl.-Kfm. (FH) Lars Nottelmann, StB Egbert Dahley

Bildnachweis: © Steuerberater-Verband e.V. Köln

Präsident

Präsident

StB/WP Dipl.-Kfm. Gero Hagemeister

Bildnachweis: © Steuerberater-Verband e.V. Köln

Geschäftsführung
Hauptgeschäftsführer

Hauptgeschäftsführer

RA Dr. Dominik Scheuerer

Bildnachweis: © Steuerberater-Verband e.V. Köln

Geschäftsführer und Leiter der Steuerrechtsabteilung

Geschäftsführer und Leiter der Steuerrechtsabteilung

RA/FAStR Dr. Wilfried Bachem

Bildnachweis: © Steuerberater-Verband e.V. Köln

Mitglied der Geschäftsleitung

Mitglied der Geschäftsleitung

RA Manfred Hofstede

Bildnachweis: © Steuerberater-Verband e.V. Köln

Gebäude der Geschäftsstelle
Gebäude der Geschäftsstelle

Gebäude der Geschäftsstelle

Frontansicht

Bildnachweis: © Steuerberater-Verband e.V. Köln

Gebäude der Geschäftsstelle

Gebäude der Geschäftsstelle

Drohnenansicht

Bildnachweis: © Steuerberater-Verband e.V. Köln

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