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Für die Verwaltungsanweisung zum Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) auf die Tube gedrückt: Ende Januar gab es den ersten Entwurf. Einen Monat später folgt nun schon das finale BMF-Schreiben – lesen Sie hier bitte zu den hilfreichen Praxiserläuterungen, den ergänzende Vereinfachungsregelungen und der Entnahme von Altanlagen aus dem Betriebsvermögen.
Das finale BMF-Schreiben erhält einige erfreuliche Ergänzungen und Anpassungen:
Hilfreiche Praxiserläuterungen
In der Praxis mehrten sich seit der Einführung des Nullsteuersatzes durch das Jahressteuergesetz 2022 Fragen. So etwa mit Blick auf die Besteuerung von Nebenleistungen. Das BMF-Schreiben benennt nun unter anderem typische Nebenleistungen, die das Schicksal ihrer Hauptleistung, konkret der Lieferung der PV-Anlage, teilen.
Im Vergleich zur Entwurfsfassung sind noch einige nützliche Beispiele hinzugekommen: So etwa die Übernahme der Anmeldung in das Marktstammdatenregister, die Bereitstellung von Software zur Steuerung und Überwachung der Anlage, der Anschluss eines Zweirichtungszählers, die Bereitstellung von Gerüsten, die Lieferung von Befestigungsmaterial oder unter Umständen auch die Erneuerung des Zählerschranks (vgl. Abschn. 12.18 Abs. 1 Satz 4).
Ergänzende Vereinfachungsregelungen
Bereits der Entwurf des BMF-Schreibens sah vereinfachende Annahmen bei der Prüfung einzelner Tatbestände, z.B. mit Blick auf die konkreten Solarmodule und Speicher, die dem Nullsteuersatz unterliegen können, vor. Diese wurden im Zuge der Finalisierung des BMF-Schreibens nochmals überarbeitet und ergänzt.
Während der Entwurf noch vereinfachend unterstellte, dass Solarmodule mit einer Leistung von „500 Watt und mehr“ für netzgekoppelte oder stationäre Inselanlagen eingesetzt werden, hat das BMF in der finalen Version diesen Wert auf „300 Watt und mehr“ abgesenkt. Ferner hat das BMF etwa für PV-Anlagen mit einer Leistung von nicht mehr als 600 Watt weitere Nachweisvereinfachungen festgelegt (vgl. Abschn. 12.18. Abs. 7 UStAE).
Entnahme von Altanlagen aus dem Betriebsvermögen
Der DStV hatte mit Blick auf das BMF-Entwurfsschreiben insbesondere die vorgesehene Einschränkung der Entnahme von Altanlagen aus dem Betriebsvermögen kritisiert (vgl. DStV-Stellungnahme S 02/2023). Der Entwurf sah eine Beschränkung dahingehend vor, dass eine Entnahme nur möglich sein sollte, wenn mindestens 90 % des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden.
Für diese restriktive Sicht fehlte aus Sicht des DStV eine Rechtsgrundlage. Er hatte daher Nachbesserung gefordert. Zwar hält auch das finale Schreiben im Grundsatz an der 90 %-Grenze fest. Jedoch wird die Voraussetzung etwas abgemildert. So soll in den Fällen, in denen ein Teil des erzeugten Stroms z.B. in einer Batterie gespeichert wird, davon auszugehen sein, dass der Betreiber mehr als 90 % des mit der Anlage erzeugten Stroms für unternehmensfremde Zwecke verwendet. Dies würde dann die Entnahme (zum Nullsteuersatz) ermöglichen.
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