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Beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz sind Klagen gegen das neue Grundsteuer- und Bewertungsrecht eingegangen. Diese Klagen haben die Az. 4 K 1189/23, 4 K 1217/23 und 4 K 1205/23. Bei der zuletzt genannten Klage handelt es sich um eine sog. Sprungklage, das heißt eine Klage, die ohne das erforderliche Vorverfahren beim Finanzamt erhoben worden ist und daher nur mit Zustimmung des Finanzamtes zulässig ist.
Aus Nordrhein-Westfalen ist nach wie vor kein bei einem FG anhängiges Verfahren bekannt. Da es sich bei dem rheinland-pfälzischen Grundsteuer- und Bewertungsrecht um das Bundesmodell handelt, kann auch in NRW ein Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Da nur Verfahren bei FGs anhängig sind, tritt keine Zwangsruhe ein; jedoch liegt die Anordnung der Verfahrensruhe im Ermessen der Verwaltung. Bei ermessensgerechter Vorgehensweise spricht die Tatsache, dass es sich bei den anhängigen FG-Verfahren um Musterverfahren handelt, für die Verfahrensruhe.
Grundsteuer: Weitere Klagen anhängig
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