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Steuerberater-Verband e.V. Köln
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Für die Sozialversicherungsträger besteht nach § 95a SGB IV die gesetzliche Pflicht, Arbeitgebern eine Ausfüllhilfe zum elektronischen Austausch von Meldungen, Beitragsnachweisen, Bescheinigungen und Anträgen zur Verfügung zu stellen.
Bislang stellt die ITSG GmbH – Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung – als Ausfüllhilfe das Produkt „sv.net“ bereit. Am 04.10.2023 wird das Nachfolgeprodukt „SV-Meldeportal“ freigeschaltet. In einer Ãœbergangszeit bis zum 31.12.2023 kann das Vorläuferprodukt „sv.net“ weiterhin uneingeschränkt genutzt werden. Ab dem 01.01.2024 wird „sv.net“ allerdings nur noch mit Einschränkungen bis zum 29.02.2024 nutzbar sein. Die Einschränkungen beziehen sich insbesondere auf Rückmeldungen, die ab 01.01.2024 zwar mittels „sv.net“ gesendet, aber nur über das „SV-Meldeportal“ abgerufen werden können.
Die ITSG GmbH hat am 21.07.2023 Informationen mit weiteren Hinweisen zum „SV-Meldeportal“ zusammengestellt. Des Weiteren wurde die Webpräsenz des „SV-Meldeportals“ unter www.sv-meldeportal.de von der ITSG GmbH freigeschaltet. Auf der Website des „SV-Meldeportals“ erhält man grundsätzlich immer die aktuellsten Informationen zu der neuen Ausfüllhilfe.
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