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Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen, sind mit der E-Bilanz zusätzliche Daten zu übermitteln. Die im JStG 2024 beschlossene Neuregelung lässt jedoch Fragen offen. Der DStV hatte das BMF bereits mit Schreiben vom 20.12.2024 zur Klarstellung aufgefordert.
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) erweiterte der Gesetzgeber den Umfang des an die Finanzbehörden zu übermittelnden Datensatzes der E-Bilanz nach § 5b EStG. Die Änderung wurde auf Wunsch der Länder umgesetzt. Bereits in seiner Stellungnahme S 14/24 vom 04.10.2024 kritisierte der DStV die Erweiterung nachdrücklich.
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen, sieht der neugefasste § 5b Abs. 1 EStG die verpflichtende Übermittlung der „unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden“ vor. Bei Wirtschaftsjahren, die nach dem 31.12.2027 beginnen, ist zukünftig auch der Anlagespiegel und das diesem zugrundeliegende Anlageverzeichnis in den Datensatz einzubeziehen. Ebenso wie Anhang, Lagebericht, Prüfbericht oder ein Verzeichnis nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG, sofern vorhanden.
Die Erweiterung des Datensatzes um die „unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden“ ist nicht präzise. So ist unklar, welche Daten als „unverdichtete Kontennachweise mit Kontensalden“ von der Neuerung erfasst sind. Verschiedene Auslegungen sind denkbar. Beispielsweise könnten damit die Eröffnungsbilanzwerte und Jahresverkehrszahlen für die Soll- und Habenbuchungen des jeweiligen Kontos oder auch die Einzelangabe von Personenkonten gemeint sein. Dies geht deutlich zu weit.
Es sollte also gesetzlich klargestellt werden, dass lediglich die Kontonummer, die Kontobezeichnung und der Saldo der einzelnen Finanzbuchhaltungskonten zu übermitteln sind. Ebenso wichtig ist es, dass Personenkonten nicht einzeln und unverdichtet übermittelt werden müssen.
Außerdem ist der Grundsatz der Datensparsamkeit zu wahren. Sofern die Finanzverwaltung Daten nicht zielführend verwerten kann, sollte sie auf eine Erhebung verzichten. Ebenso, wenn die Daten bereits nach anderen Vorschriften zur Verfügung zu stellen sind. Zusätzlich ist eine zu weit gehende Datenübermittlung auch vor dem Hintergrund berufsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten abzulehnen.
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