Rückzahlung NRW-Corona-Soforthilfe: Antrag auf Ratenzahlung noch bis zum 31.12.2023 möglich
Die bereits verlängerte Frist zur Rückzahlung zuviel erhaltener NRW-Corona-Soforthilfe, die auf Grundlage eines bestandskräftigen, d.h. nicht mittels einer Klage angefochtenen, Bescheid festgesetzt wurde, endete zum 30.11.2023.
Seit dem 04. Dezember gibt es nun die Möglichkeit, einen Antrag auf Stundung in Form von Ratenzahlung mit einer Dauer von bis zu 24 Monaten bei der zuständigen Bezirksregierung zu stellen.
Der Antrag sollte zeitnah, spätestens aber bis zum 31.12.2023 gestellt werden. Bis zur Entscheidung über den Antrag auf Ratenzahlung werden seitens der Bezirksregierung keine Mahn-oder Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet.
Der Antrag kann digital über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW gestellt werden. Im Rahmen der Antragstellung wird dann auch ausgewiesen, wie hoch die Rate bei einer Laufzeit von 6 bis maximal 24 Monaten ausfallen muss.
Zusätzlich zum offenen Rückzahlungsbetrag fallen Zinsen in Höhe von 2 Prozent über dem gesetzlichen Basiszinssatz (von derzeit 3,12 Prozent) an. Weitere Hinweise und Informationen erhält man im Verlauf der Antragstellung.
Online-Antrag zur Ratenzahlung: https://service.wirtschaft.nrw/antrag/corona-wirtschaftshilfe-leistungsauswahl/
Für die Antragstellung werden die Angaben aus dem Rückforderungsbescheid und ggfs. ein Ausweisdokument benötigt, um sich über „BundID“ oder „Mein Unternehmenskonto“ anzumelden.
Weitere Informationen zur NRW-Soforthilfe zum Rückmeldeverfahren findet man auf der Seite des Wirtschaftsministeriums NRW: https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020
Änderung der Steuerberatergebührenverordnung tritt zum 01. Juli 2025 in Kraft
Aus dem Verbandsleben, DStV e.V.Steuerberater 2025: Mitglied im Steuerberater-Verband Köln werden – Ihr Karriere-Boost!
Aus dem VerbandslebenDer Fachkräftemangel geht uns alle an!
Aus dem Verbandsleben, DStV e.V.