Steuerberater als Prüfende Dritte sind vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt

Aus gegebenen Anlässen weisen wir noch einmal darauf hin, dass Steuerberater etc., die im Rahmen der Beantragung von Coronahilfen als „Prüfende Dritte“ aufgetreten sind, nach einer Ergänzung der Verwaltungsgerichtsordnung auch als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht auftreten dürfen. Sie dürfen also insbesondere im Auftrag des Mandanten Klage gegen unzutreffende Coronaabschlussrechnungen erheben. § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3a VwGO ist ebenso wie der ergänzende § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO betr. die Erstattungsfähigkeit der Kosten bereits am 03.07.2021 in Kraft getreten.