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Steuerberater-Verband e.V. Köln
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In der Sitzung des Landtages NRW vom 10.03.2023 ist ein Antrag, die neuen Grundsteuerbescheide allgemein unter den Vorbehalt der Nachprüfung, § 164 AO, zu stellen (LT-Drucks. 18/3288), leider gescheitert. Dieses oder ein Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 AO wären nicht nur rechtlich zulässig, sondern auch sinnvoll gewesen, um die Steuerpflichtigen nicht massenhaft in das Einspruchs- und ggf. Klageverfahren zu zwingen.
Aktuell stellt die Finanzverwaltung dem Vernehmen nach nun dennoch einen geringen Prozentsatz der Bescheide, möglicherweise automatisiert zufallsgesteuert, unter einen VdN. Im Rahmen der nun erforderlichen Einspruchsverfahren kann man sich u.a. auf folgende, bekannt gewordenen FG-Verfahren berufen: betr. das Bundesmodell („Scholz-Modell“) auf FG Berlin-Brandenburg, 3 K 3170/22 und 3 K 3018/22, und betr. das baden-württembergische Ländermodell FG Baden-Württemberg, 8 K 2368/22 und 8 K 2491/22. Der Bund der Steuerzahler hat für Steuerpflichtige auf seiner Homepage einen Mustereinspruch zur Verfügung gestellt. Berufsangehörige können im Hinblick auf die Vielfalt und Kompliziertheit verfassungsrechtlicher Bedenken die zahlreiche Literatur zu diesem Thema anführen. Beispielhaft seien erwähnt: Gregor Kirchhof, DStR 2020, 1073: Der Belastungsgrund von Steuern – zum verfassungsrechtlichen Grund, die Grundsteuer zu reformieren; Schmidt, DStR 2020, 249: Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer als Flächensteuer; Seer, FR 2019, 941: Reform der Grundsteuer nach dem Entwurf der Bundesregierung; VN 1 I 2022, S. 54: Ist das neue Grundsteuerrecht verfassungsgemäß und gäbe es Alternativen?
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