Berichtigung des Mandantenstamms im Kontingentierungsverfahren
Die Übermittlung neuer elektronischer Vollmachten für bestehende Mandate kann dazu führen, dass entsprechende Fälle bei den Quotenauswertungen unberücksichtigt bleiben und der Mandantenstamm nicht vollständig ausgewertet wird. Mit dem hier beschriebenen Verfahren werden diese Fälle erneut im Rahmen des Kontingentierungsverfahrens berücksichtigt.




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