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Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) ist zum 1.1.2023 in Kraft getreten. Hiermit wurde die EU-Richtlinie „DAC7“ umgesetzt. Für Betreiber digitaler Plattformen bedeutet dies, zukünftig umfangreiche Meldepflichten beachten zu müssen. In einem aktuellen Schreiben klärt das Bundesministerium der Finanzen erste Anwendungsfragen. Auch für private Anbieter hat das neue Gesetz Folgen:
Welche Plattformen betrifft es? Plattformen, die es Nutzern ermöglichen, über das Internet miteinander in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschließen (wie Ebay, Amazon, Uber, AirBnB), sind von der Neuregelung betroffen. Diese müssen erstmalig bis spätestens 31.1.2024 dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Informationen für das Kalenderjahr 2023 melden. Ausnahme: Alle Plattformen, auf denen nicht direkt ein Rechtsgeschäft abgeschlossen wird, wie Jobbörsen und Vermittlungsportale, fallen nicht unter das PStTG.
Welche Tätigkeiten sind relevant für das PStTG? Die Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, die Erbringung persönlicher Dienstleistungen, der Verkauf von Waren und die Vermietung und Verpachtung von Verkehrsmitteln sind sog. „relevante Tätigkeiten“.
Welche Daten werden bei privaten Anbietern erhoben? Die Plattformbetreiber müssen bei natürlichen Personen u.a. Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer (sowie – sofern vorhanden – die USt-ID), Geburtsdatum, Bankverbindung sowie die Vergütung und Zahl der relevanten Tätigkeiten je Quartal für den Meldezeitraum erfassen. Das BZSt übermittelt die Daten an das Finanzamt des privaten Anbieters.
Gibt es eine Freigrenze? Werden innerhalb eines Kalenderjahres weniger als 30 Waren auf einer Plattform verkauft, ist der Anbieter freigestellt – vorausgesetzt, die Gesamtvergütung beträgt weniger als 2.000 Euro, sog. Bagatellgrenze.
Was bedeutet dies steuerlich für private Anbieter? In Zukunft wird es zu einer verbesserten Überprüfbarkeit der Plattform-Transaktionen durch die Finanzverwaltung kommen. Eine Meldung des Plattformbetreibers bedeutet nicht zwangsläufig, dass auch steuerpflichtige Umsätze vorliegen: Die Finanzämter werden sich – auf Grundlage der ihnen gemeldeten Transaktionen – häufiger an Steuerpflichtige wenden und prüfen, ob bspw. gewerbliche Einkünfte vorliegen. Private Verkäufer/Dienstleister sollten ihre Transaktionen auf digitalen Plattformen daher genau erfassen und dokumentieren – um einen Überblick zu behalten, was an die Finanzbehörden gemeldet wird. Dies hilft dem Steuerpflichtigen auch beim Nachweis gegenüber dem Finanzamt, dass die Einnahmen möglicherweise nicht zu versteuern sind.
Für den Fall, dass der Gewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften in einem Jahr unter der Freigrenze von 600 Euro liegt, müssen die Transaktionen nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Die Spekulationsfrist von einem Jahr bei privaten Veräußerungsgeschäften gilt es weiterhin zu beachten. Private Anbieter sollten auch die Umsatzsteuer und mögliche Folgen einer Umsatzsteuerpflicht (wie die Kleinunternehmerregelung) im Blick behalten.
Was ist beim Verkauf von Gegenständen des täglichen Gebrauchs zu beachten? Verkaufen Private lediglich Gegenstände des täglichen Gebrauchs, kommt es nicht zur Besteuerung. Was ein „Gegenstand des täglichen Gebrauchs“ konkret ist, ist gesetzlich jedoch nicht definiert. Grundsätzlich können Möbel, Hausrat und Gebrauchtfahrzeuge darunterfallen. Im Einzelfall gilt es allerdings, die aktuelle Rechtsprechung hinsichtlich der Abgrenzungsfragen zu beachten. Plattformbetreiber melden die Transaktionen, ohne zu wissen, was genau verkauft wurde. Daher lohnt es sich auch insoweit, durch Belege nachzuweisen, welche Gegenstände veräußert wurden.