beSt(e) Zeiten?!

StB Dipl.-Fw. (FH) René Freiberg

Mit einer Vorlaufzeit von mehr als einem Jahr zu seinem Start war es angekündigt, das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (kurz beSt). Zum 01.01.2023 sollte es verpflichtend für alle Berufsträgerinnen und Berufsträger werden. Doch schon im Spätsommer zeichnete sich ab, dass die technische Umsetzung sich hinziehen wird und die notwendige Registrierung aller Betroffenen nicht vor diesem Stichtag realisiert werden kann. Erschwerend für die Praxis kam hinzu, dass eine Registrierung erst im Laufe des ersten Quartals 2023 in Aussicht gestellt wurde und dies in Staffeln nach Buchstaben. Für Kolleginnen und Kollegen mit laufenden Gerichtsverfahren empfahl die Bundessteuerberaterkammer, in deren Verantwortung die Umsetzung der gesetzlich geregelten Steuerberaterplattform liegt, das sogenannte neudeutsche Fast-Lane-Verfahren. Hierbei sollte eine bevorzugte Registrierung vor dem 1.1.2023 erfolgen, um eben zu gewährleisten, dass die gesetzlich verpflichtende Kommunikation mit dem Finanzgericht möglich ist. In eine Falle gerieten dann die Kolleginnen oder Kollegen, welche eben noch keine Registrierung hatten und Klage erheben oder Anträge, wie zum Beispiel einen Antrag aus Aussetzung der Vollziehung, stellen wollten. Denn, so wurde nun von einigen Finanzgerichten (so zum Beispiel Niedersächsisches FG, Gerichtsbescheid v. 10.2.2023 – 7 K 183/22) entschieden, dass die Anwendung des beSt zum 1.1.2023 für den Berufsträger alternativlos ist. Wer sich also bis jetzt noch nicht registriert hat, der sollte dies schleunigst erledigen. Denn in die Lage zu kommen, mit dem Finanzgericht kommunizieren zu müssen, kann schneller gehen, als man denkt.

Doch die Registrierung hat auch ihre Tücken. Neben einem Personalausweis (alternativ bei nicht deutschen Staatsbürgern der elektronische Aufenthaltstitel) bedarf es dann der AusweisApp2 und im Idealfall eines Kartenlesegerätes, mit dem der Ausweis ausgelesen werden kann. Bei beiden Ausweisformaten sollte die Chipfunktion freigeschaltet sein. Das Lesegerät sollte den Ausweis auslesen können. Geeignete Geräte können auf der Webseite der AusweisApp (https://www.ausweisapp.bund.de/home/) gefunden werden. Auch dabei kann es zu Hürden kommen, wenn Treiber dazu noch extra installiert werden müssen (bspw. bei Lesegerät REINER SCT). Zudem ist eine Nutzung der mIDentity von Datev parallel ebenfalls problematisch und führt zu Herausforderungen beim Übermitteln von Schriftsätzen. Die Datev empfiehlt ein Umstecken der jeweiligen Geräte.

Die Lösung mittels SmartPhone klingt dabei verlockend, doch sind hier auch technische Hürden (so die Verwendung im gleichen Netzwerk/WLAN) zu meistern. Es ist damit nicht mal schnell als Lesegerät geeignet.

Die Registrierung selbst über die Webseite der Steuerberaterplattform führt zu einem Zip-Ordner in welchem das benötigte Zertifikat enthalten ist. Aber Achtung: es wird ein kryptisches Passwort erzeugt, was unbedingt ab-„gespeichert“ werden muss, da es an anderer Stelle wieder benötigt wird. Warum dieses Passwort dann nicht per E-Mail verschickt werden kann, erschließt sich nicht und macht auch diesen Schritt zur Falle, sollte hier unbedacht das Fenster geschlossen werden. Weiter geht es dann in der jeweiligen Kanzleisoftware, wobei auch hier unbedingt die jeweiligen Anleitungen ausgiebig Schritt-für-Schritt abgearbeitet sein wollen, damit das Ganze dann auch funktioniert. Eine Alternative zur Kanzleisoftware ist dann ein Basisclient namens COM Vibilia beSt. Über diesen ist eine Korrespondenz unabhängig von der Kanzleisoftware gegeben. Er bietet, unter anderem, auch gerichtstaugliche Exportmöglichkeiten bei auftretender Streitigkeit mit dem Gericht über den fristgerechten Zugang von Schriftstücken.

Grundsätzlich ist die elektronische Kommunikation mit den Gerichten und Behörden sowie Kammern zu begrüßen. Dass der persönliche Personalausweis als einziges Medium für die Nutzung herangezogen wird, ist aus Praxissicht eher bedauerlich. Der elektronische Personalausweis oder der elektronische Aufenthaltstitel soll der digitalen Bürgerkommunikation dienen. Insofern zielt dabei die Funktion allein auf die Privatperson, um ihre Behördengänge im digitalen Zeitalter zu erledigen. Dabei bleibt es der Privatperson unbenommen und liegt insoweit auch allein in ihrer Verantwortung, sich mittels anderer Ausweispapiere (Pass, Führerschein) analog bei den Ämtern zu legitimieren.

In der Funktion als Steuerberater übt der Berufsträger jedoch seine Tätigkeit nicht als Privatperson aus, sondern es wird eine Dienstleistung für die Mandanten erbracht. Die Verantwortlichkeit für diese Leistung ist eine andere als in eigenen Angelegenheiten. Nunmehr einen elektronischen Ausweis des Bürgers als alleinige Legitimationsquelle in der Funktion des Steuerberaters zu bestimmen, kann der ihm zugewiesenen Funktion nicht gerecht werden. So ist die Wiederbeschaffung eines Ausweises nach Verlust oder Beschädigung nicht innerhalb kürzester Zeit möglich. Neben den Überlastungen der Bürgerämter benötigt auch die Bundesdruckerei für die Ausfertigung eines neuen Ausweises mehrere Wochen. Ein abgelaufener Ausweis funktioniert dann ebenso nicht, doch da bekommen Sie als Service schonmal den Hinweis durch die Bundessteuerberaterkammer mittels eines neuen Registrierungsbriefs. Diesen benötigen Sie, um dann den neuen Personalausweis auf der Plattform zu hinterlegen.

Leider ist der Zugangsweg mittels persönlichen Ausweises alternativlos geblieben. Dabei gibt es ja vergleichbare Lösungen bei den Anwälten mit beA oder der Berufsträgerkarte des Steuerberaters, welche schon mit der Vollmachtsdatenbank verknüpft ist. Übergangsweise kann zumindest bis Ende 2024 der Kammermitgliedsausweis zur Authentisierung genutzt werden. Dies ergibt sich aus der entsprechenden Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung (vgl. § 18 Abs. 2 StBPPV).

Es bleibt ein Hoffen und Bangen, dass der Ausweis und Lesegerät funktionieren und die Daten auch beim Empfänger ankommen. beSt(e) Zeiten!

Nachrichtlich:
Bisher ist der elektronische Personalausweis mehr oder minder ein Flop. 2010 eingeführt haben in 2020 gerade einmal 7% der Bundesbürger die Funktion genutzt. Nach wie vor ist nicht ersichtlich, was die Strategie des elektronischen Ausweises ist. So werden selbst auf der Webseite https://www.personalausweisportal.de/ bisher nur wenigen Anwendungen benannt.